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Wenn du nicht österreichische/r Staatsbürger/in
(und auch nicht Bürger/in eines EU-Staates) bist, gelten eine
Reihe von komplizierten rechtlichen Bestimmungen.
Hier findest du nur einen Teil der rechtlichen Bestimmungen.
Wir empfehlen dir, bei Unklarheiten auf alle Fälle
den Rat von Fachleuten einzuholen.
Allgemein gilt, dass für einen längerfristigen, rechtmäßigen
Aufenthalt in Österreich Unterkunft und Lebensunterhalt
gesichert sein müssen.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der Regel eine »Niederlassungsbewilligung«
(befristet oder unbefristet), Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltstitel
Familienangehöriger erteilt.
Seit Jahresbeginn 2006 gelten zudem neue komplizierte Regeln über
die Antragstellung und den Aufenthalt während
der Bearbeitung. Informiere dich unbedingt bei Fachleuten!
Integrationsvereinbarung
Seit Jahresbeginn 2003 müssen Nicht-EU-Staatsangehörige
zudem die »Integrationsvereinbarung« erfüllen.
Diese sieht den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache
vor und soll eine verbesserte Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und kulturellen Leben in Österreich gewährleisten. Diese
Befähigung kannst du durch den Besuch eines
Deutsch-Integrationskurses erwerben.
Eine weitere Bedingung für die Erteilung bzw. Verlängerung
der Niederlassungsbewilligung ist, dass du die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdest. Andernfalls
kann die Fremdenpolizei aktiv werden.
Verlängerung des Aufenthaltstitels:
Mit 1. April 2009 trat folgende
gesetzliche Änderung in Kraft:
Verlängerungsanträge für befristete Aufenthaltstitel
müssen VOR Ablauf dieses Aufenthaltstitels
gestellt werden.
Tust du das nicht, verlierst du mit Ablauf deines Titels
dein Aufenthaltsrecht und dein Antrag wird
als Erstantrag behandelt (mit den möglichen Konsequenzen der
Auslandsantragsstellung, der Quotenpflicht etc.)
Anträge die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer deines Aufenthaltstitels
gestellt werden, gelten nur als Verlängerungsanträge,
wenn dich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran
gehindert hat den Antrag zu stellen und du spätestens zwei
Wochen nach Wegfallen des Hindernisses deinen Antrag einbringst.
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