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Aufenthalt
Aufenthaltsverfestigung
Je länger du dich ununterbrochen und rechtmäßig
(mit gültiger Niederlassungsbewilligung) in Österreich
aufhältst, desto besser wird dein Schutz vor Ausweisung
oder Aufenthaltsverbot.
Daher ist es wichtig, dass du lückenlos deinen Wohnsitz
anmeldest.
Je nach Länge des Aufenthalts in Österreich gelten unterschiedliche
Bestimmungen:
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Nach 5 Jahren Aufenthalt
darf dir wegen fehlender eigener Mittel zum Lebensunterhalt (d.h.
wenn du über kein eigenes Einkommen verfügst) die Niederlassungsbewilligung
nicht verwehrt werden.
Allerdings musst du dich um die Sicherung des Lebensunterhaltes
bemühen.
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Nach 8 Jahren Aufenthalt
braucht es für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht
und dein weiterer Aufenthalt muss eine Gefahr für die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.
Achtung: Es zählt nicht nur eine inländische, sondern
auch fast jede ausländische Verurteilung, wenn es um ein Aufenthaltsverbot
geht!
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Nach 10 Jahren Aufenthalt
kann ein Aufenthaltsverbot nur nach einer Verurteilung durch
ein Strafgericht wegen eines (schweren) Verbrechens verhängt
werden.
Z.B. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz,
wegen »Schlepperei« oder »Wiederholungstäterschaft«
(also wenn du einschlägig vorbestraft ist).
Achtung: Es zählt nicht nur eine inländische, sondern
auch fast jede ausländische Verurteilung, wenn es um ein Aufenthaltsverbot
geht!
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