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Für Erwachsene vom 18. bis zum 21. Geburtstag
Seit 1.7.2001 gibt es Sonderbestimmungen für junge Erwachsene
bis zum 21. Geburtstag:
- Du hast das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson
bei Einvernahmen durch die Polizei oder das Gericht (Untersuchungsrichter).
- Bei einer Gerichtsverhandlung sind die Jugendgerichte zuständig.
- Die Strafrahmen sind für Jugendliche laut Jugendgerichtsgesetz
größtenteils deutlich niedriger als bei den Erwachsenen,
wovon nun auch junge Leute bis 21 Jahre im Fall einer Verurteilung
profitieren können (eingeschränkte Strafdrohung).
- Verglichen mit Erwachsenen über 21 muss bei der Verhängung
der Untersuchungshaft besonders auf mögliche Folgen für
die »Persönlichkeitsentwicklung« und das »Fortkommen« (also
Lehre, Ausbildung, usw.) Rücksicht genommen werden.
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Wichtig für alle
Wenn eine Straftat bekannt wird und ein gerichtliches Verfahren
nach sich zieht, lautet die Devise: Aktive Schadensbegrenzung!
Im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung kann einiges unternommen werden,
um den Schaden für alle Beteiligten so gering wie möglich
zu halten.
Wiedergutmachung
Das Gesetz bzw. das Gericht legen großen Wert darauf, dass
du für deine »Entgleisung« gerade stehst und um
Wiedergutmachung bemüht bist. Solche Bemühungen wirken
sich in der Regel auch auf den Ausgang des Verfahrens positiv aus.
Also: Nur nicht den Kopf in Sand stecken! Wir stehen dir beratend
zur Seite!
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